- Nothaushalt
- Not|haushalt,für den Bund in Art. 111 GG, für die Länder in den Landesverfassungen niedergelegte Regelung einer vorläufigen Haushaltsführung in dem Fall, dass der Haushaltsplan entgegen dem Grundsatz der Vorherigkeit nicht rechtzeitig gesetzlich festgestellt worden ist. Bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes kann die Bundesregierung in beschränktem Umfang gewisse Ausgaben leisten und zu deren Deckung erforderlichenfalls auch Kredite bis zur Höhe von einem Viertel der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes aufnehmen.
Universal-Lexikon. 2012.